I Allgemeines
1. Auftragnehmer (AN) im Sinne der nachfolgenden Vorschriften ist:
Solartec-Röder GmbH, Udenhainer Str. 5, 63607 Wächtersbach
2. Die nachstehenden Bedingungen sind im Einverständnis von Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) Vertragsbestandteil. Allgemeine Geschäftbedingungen des AG werden,
selbst bei Kenntnisnahme durch den AN, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Nebenabreden und besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
3. Bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistung) gilt die VOB/B. Soweit eine Regelung dieser AGB von einer Regelung der VOB/B abweicht, ist die VOB/B vorrangig
anzuwenden.
4. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ungültig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht berührt. Der AN ist an sein Angebot 30 Tage
gebunden, es sei denn, im Angebot wurde eine abweichende Frist bestimmt. Für sämtliche zum Angebot des AN gehörigen Unterlagen steht diesem das Eigentums- und Urheberrecht zu. Bei Nichterteilung des
Auftrages sind diese Unterlagen nach Aufforderung komplett kostenfrei dem AN zurückzusenden.
II Preise, Auftrags- und Zahlungsbedingungen
1. Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des AN zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Mehrwertsteuererhöhung oder ein Preiserhöhung des
Lieferanten des AN kann grundsätzlich an den AG weiterberechnet werden, für den Fall, dass der AG ein Verbraucher ist, jedoch nur dann, wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf von 4 Monaten seit
Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll.
2. Leistungen, die im Auftrag und/oder in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten, sondern gesondert abrechenbar sind, werden grundsätzlich nach dem tatsächlichen
Stunden- und Materialaufwand abgerechnet, sofern nicht hierfür Einheitspreise vereinbart wurden.
3. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, soweit ausdrücklich und schriftlich Höhe und Zahlungsfrist vereinbart sind. Der Skontoabzug kann nur bei der Schlusszahlung und nur
bei pünktlicher Erbringung aller geschuldeten Zahlungen vorgenommen werden.
4. Eine Aufrechnung gegen die Forderung des AN ist nur mit einer unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es sich auf Ansprüche aus diesem Vertrag bezieht.
5. Konstruktions- und Formänderungen, die auf Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit
vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den AG zumutbar sind.
6. Auch Fehlersuchzeit ist im Rahmen eines Reparaturauftrages grundsätzlich vom AG zu vergütende Arbeitszeit, selbst wenn der beanstandete Fehler unter Beachtung der
Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte, der AG den vereinbarten Termin in zu vertretender Weise versäumt oder Auftrag vor oder während der Durchführung zurückgezogen
wird.
III Termine
1. Lieferfristen sind ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren und soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindliche vereinbart wurden,, grundsätzlich
unverbindlich. Sind zur Durchführung eines Auftrages Informationen oder Unterlagen, die von Seiten des AG zu beschaffen sind, notwendig, so hat der AN dies unverzüglich dem AG mitzuteilen. Eine durch
die Beibringung der Informationen oder Unterlagen entstandenen Verzögerung verlängert die Lieferfrist entsprechend.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit des AN oder dessen Erfüllungsgehilfen beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz eines Verzögerungsschadens auf höchstens 5% der vereinbarten
Auftragssumme, im Fall eines Anspruchs auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung auf höchstens 10% der vereinbarten Auftragssumme. Dies gilt nicht bei Bauleistungen, für die VOB/B anwendbar
ist.
IV Eigentumsvorbehalt/erweitertes Pfandrecht
1. Der AN behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den gelieferten/eingebauten Materialien bis zum Ausgleich aller Forderungen des AN aus dem Vertrag
vor.
2. Soweit die Materialien wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der AG bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem AN
die Demontage der Materialien, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. In allen
anderen Fällen kann der AN von dem AG ebenfalls den Liefergegenstand herausverlangen. Sämtlich Kosten der Zurückführung und gegebenenfalls des Ausbaus trägt der AG.
3. Werden Materialien mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der AG, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entsehen, seine Forderung oder sein
Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des AN auf diesen.
4. Dem AN steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen des AG zu. Das Pfandrecht kann
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang
stehen.
V Abnahme und Gefahrübergang
1. Der AG ist bei Werkleistungen verpflichtet, die Leistungen nach Fertigstellung abzunehmen, soweit keine wesentlichen Mängel vorliegen. Die Leistung gilt als
mangelfrei abgenommen, wenn der AG nicht innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme der Anlage dieser schriftlich wiederspricht. Im übrigen ist er verpflichtet, Liefergegenstände anzunehmen, wobei er
nach Ablauf von 14 Tagen nach Bereitstellung und Zugang der Bereitstellungsanzeige in Annahmeverzug gerät.
2. Wird die Werkleistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom AN nicht vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf
Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen bisher entstandenen vertragsgemäßen Kosten. Gerät der AG mit der Abnahme der Werkleistung in Verzug, so geht die Gefahr im
Verzugszeitpunkt auf ihn über. Gleiches gilt, sofern der AG sich mit der Annahme eines Liefergegenstandes in Verzug befindet oder dessen Annahme ablehnt.
VI Gewährleistung und Haftung
1. Ist die verkaufte oder hergestellte Sache oder das Gewerk mangelhaft, so steht dem AG ein Recht auf Nachbesserung zu. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, hat der AN
auf Verlangen des AG kostenlos Ersatz zu liefern. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung kann der AG wahlweise Herabsetzung des Entgelts oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Grundsätzlich müssen die Gewährleistungsansprüche durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden. Die §§475,474 BGB bleiben
unberührt.
2. Für die gelieferten Komponenten gelten die Garantiebedingungen des Herstellers und oder des Lieferanten der Produkte. Für Leistungen gilt, dass der AG dem AN zur
Mängelbeseitigung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren hat. Verweigert der AG die erforderliche Mitwirkung oder verzögert er diese unzumutbar, ist der AN von der
Mängelhaftung befreit.
3. Offensichtliche Mängel der Leistungen des AN oder des Liefergegenstandes müssen innerhalb von 10 Werktagen nach Abnahme bzw. Anlieferung gerügt werden, ansonsten ist
der AN von der Mängelhaftung befreit.
4. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den AG oder Dritte verursacht wurden,
ebenso Schäden
durch höhere Gewalt sowie Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel
durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanischer, chemischer oder atmosphärischer Einflüsse.
5. Über die für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand bestehende Haftung hinaus sind weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des AG
ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AN und seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.
6. Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Bauleistungen, für die die VOB/B anwendbar ist.
VII Vorzeitige Beendigung/Schadenersatz
1. Stehen dem AN nach dem Vertrag bzw. den gesetzlichen Vorschriften gegen den AG Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu, kann der AN von dem AG eine
Schadenspauschale in Höhe von 20% der Auftragssumme netto ohne Nachweis beanspruchen. Gleiches gilt, soweit der AG unberechtigt von einem geschlossenen Kaufvertrag Abstand nimmt. Kündigt der AG einen
mit dem AN geschlossenen Werkvertrag vorzeitig, kann der AN für die bis zu diesem Abschnitt ausgeführten Leistungen die anteilige Vergütung und für die noch nicht ausgeführten Leistungen eine
Schadenspauschale in Höhe von 20% der insoweit anteiligen Nettoauftragssumme ohne Nachweis berechnen. In allen Fällen bleibt dem AN die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden höheren Schadens
ebenso vorbehalten, wie dem AG der Nachweis offen bleibt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht bei Bauleistung, für
die die VOB/B anwendbar ist.
2. Bei Annahme eines Auftrags wird die Kreditwürdigkeit des AG vorausgesetzt. Ergibt sich aufgrund einer Kreditauskunft der Schufa, dass diese Voraussetzung nicht mehr
gegeben ist oder nicht gegeben war, so kann der AN die Auftragsausführung trotz vorangegangener Bestätigung vorbehalten und die Ausführung von der Überlassung einer angemessenen Sicherheit abhängig
machen, unbeschadet der weiteren gesetzlichen Möglichkeiten.
VIII Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Betriebssitz des AN.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, einschließlich der Wechsel- und Scheckforderungen, ausschließlicher Gerichtsstand der Betriebssitz des An.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss anderen Nationalen oder Internationalen Rechts, auch unter Ausschluss des Gesetzes über den Internationalen
Kauf beweglicher Sachen, selbst wenn der AG seinen Firmensitz im Ausland hat.